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Insolvenzrecht

 

 

Das Verbraucher-Insolvenzverfahren

nach der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO) und der Novellierung der InsO zum 01.12.2001

Seit dem 01.01.1999 gibt es auch in Deutschland das sog. Verbraucherinsolvenzverfahren. Bis dahin konnten nur Unternehmen Konkurs anmelden. Dies wird jetzt auch für Privatpersonen möglich, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nach dem Durchlaufen eines vorgeschriebenen Verfahrens, das ich Ihnen kurz aufzeigen möchte, da hierzu in letzter Zeit vermehrt Beratungsbedarf in unserer Kanzlei entstanden ist, können die Schuldner am Ende von ihren Schulden befreit werden und noch mal unbelastet von vorn anfangen.

Das einzuhaltende Verfahren gliedert sich dabei in 3 Stufen, nämlich

Stufe 1: der außergerichtliche Einigungsversuch

Stufe 2: das gerichtliche Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan

Stufe 3: vereinfachtes Verbraucherinsolvenzfahren mit anschließender Wohlverhaltensperiode

Die Stufen 2 und 3 werden nur durchgeführt, wenn das Verfahren in der jeweils vorhergehenden Stufe scheitert.

1. Beim außergerichtlichen Einigungsversuch muß sich der überschuldete Schuldner zunächst um eine Einigung mit allen Gläubigern bemühen. Dazu sollte bereits eine geeignete Stelle, wie z.B. ein auf Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden, da insbesondere an den Schuldenbereinigungsplan hohe Anforderungen gestellt werden. Im Schuldenbereinigungsplan muß der Schuldner einen konkreten Vorschlag an seine Gläubiger unterbreiten. Auch ein Schuldenbereinigungsplan, der einen vollen Verzicht der Gläubiger vorsieht, kann u.U. angemessen sein, wenn die Verhältnisse des Schuldners keine andere Lösung zulassen. Betroffene sollten sich daher vor Antragstellung unbedingt beraten lassen. Hierbei sollte beachtet werden, daß die Kosten hierfür in der Regel über die Beratungshilfe von der Staatskasse erstattet werden. Nur wenn die Verhandlungen mit den Gläubigern gescheitert sind, kann ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schuldenbefreiung beim Gericht gestellt werden. Das Scheitern der Verhandlungen muss man sich bescheinigen lassen. Diese Bescheinigung wird von einer sogenannten "geeigneten Stelle" ausgefertigt, wozu wieder auf Insolvenzrecht spezialisierte RAe zählen.

2. Der Antrag auf Schuldenbefreiung ist beim zuständigen "Insolvenzgericht" zu stellen. Weitere erforderliche Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden:

- Eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs

- Ein Einkommens- und Vermögensverzeichnis

- Ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen und Gläubiger (Ein im Schuldenbereinigungsplan vergessener Gläubiger kann seine Forderung weiterhin unbeschränkt gegen den Schuldner geltend machen!)

- Ein "Schuldenbereinigungsplan", in dem der Schuldner vorschlagen soll, wie die Bereinigung seiner Schulden erfolgen kann

3. Der Schuldenbereinigungsplan

Erklären sich alle Gläubiger mit dem vom Gericht nunmehr übermittelten Zahlungsplan einverstanden, ist das Verfahren an dieser Stelle beendet.

4. Das Insolvenzverfahren

Nur wenn auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist oder das Gericht keinen Sinn in der Durchführung eines solchen Verfahrens sieht, eröffnet es das "vereinfachte Insolvenzverfahren". Das Gericht bestellt dann einen Treuhänder, der sämtliche pfändbaren Vermögenswerte für die Insolvenzmasse einzuziehen und zu verwerten hat. In diesem Verfahrensstadium haben die Gläubiger auch ihre Forderungen anzumelden. Die Schuldner hatten bis zur Neuregelung im Dezember 2001 die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. Die Einzahlung eines Vorschusses von ca. 2.000,00 € beim Insolvenzgericht war bis dahin Voraussetzung zur Eröffnung des Verfahrens. Mit Inkraftreten der Novellierung der InsO können nun auch diejenigen Schuldner, denen bisher die Teilnahme am Verfahren mangels finanzieller Mittel verwehrt war, das Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen. Die anfallenden Verfahrenskosten werden bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, müssen anschließend aber bezahlt werden. In der Praxis sieht es allerdings so aus, dass die vom Schuldner an den Treuhänder abgeführten pfändbaren Beträge zunächst zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden und danach erst, wenn die gestundeten Verfahrenskosten erbracht worden sind, an die Gläubiger abgeführt werden.

5. Sechsjährige Wohlverhaltensperiode

Anders als vor dem 01.12.2001, beginnt die nun gültige Wohlverhaltensperiode bereits mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Diese wurde vom Gesetzgeber von ursprünglich 7 Jahren auf nunmehr 6 Jahre reduziert. Damit verkürzt sich die Dauer des Verfahrens um bis zu 2 Jahre.

Beachte: Die für sogenannte "Altfälle" kann die Wohlverhaltensperiode unter bestimmten Voraussetzungen noch auf 5 Jahre verkürzt werden.

Während der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet,

- eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben

- den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abzutreten, der dies dann an die Gläubiger verteilt

- wenn er arbeitslos ist, sich um Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen

- jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel anzugeben

- ererbtes Vermögen zur Hälfte abzuführen.

Wenn der Schuldner diesen "Obliegenheiten" nachkommt, erteilt das Gericht nach Ablauf der sechs (bzw. fünf) Jahre die Restschuldbefreiung.

Das Gericht wird aber einen Antrag auf Schuldenbefreiung u. a. dann ablehnen, wenn

- der Schuldner während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode seine Pflichten verletzt hat

- der Schuldner im vorzulegenden Vermögensverzeichnis falsche Angaben gemacht hat.

6. Der Treuhänder

Während der Wohlverhaltensperiode hat der vom Gericht eingesetzte Treuhänder die Gelder des Schuldners an die Gläubiger weiterzuleiten und ggfl. die Einhaltung der Pflichten des Schuldners zu kontrollieren.

Beachte:

Die Schuldenbefreiung wirkt auch gegen solche Gläubiger, die sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben.

Die Schuldenbefreiung gilt nicht für Mitverpflichtete und Bürgen. Diese müssen bei Bedarf einen eigenen Antrag stellen.

Für Forderungen aus unerlaubten Handlungen gibt es keine Schuldenbefreiung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 
     
 
         
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