Das
Verbraucher-Insolvenzverfahren
nach
der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO) und der
Novellierung der InsO zum 01.12.2001
Seit
dem 01.01.1999 gibt es auch in Deutschland das sog. Verbraucherinsolvenzverfahren.
Bis dahin konnten nur Unternehmen Konkurs anmelden. Dies wird jetzt
auch für Privatpersonen möglich, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen
erfüllen. Nach dem Durchlaufen eines vorgeschriebenen Verfahrens, das
ich Ihnen kurz aufzeigen möchte, da hierzu in letzter Zeit vermehrt
Beratungsbedarf in unserer Kanzlei entstanden ist, können die Schuldner
am Ende von ihren Schulden befreit werden und noch mal unbelastet von
vorn anfangen.
Das
einzuhaltende Verfahren gliedert sich dabei in 3 Stufen, nämlich
Stufe
1: der außergerichtliche Einigungsversuch
Stufe
2: das gerichtliche Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan
Stufe
3: vereinfachtes Verbraucherinsolvenzfahren mit anschließender Wohlverhaltensperiode
Die
Stufen 2 und 3 werden nur durchgeführt, wenn das Verfahren in der jeweils
vorhergehenden Stufe scheitert.
1.
Beim außergerichtlichen Einigungsversuch muß sich der überschuldete
Schuldner zunächst um eine Einigung mit allen Gläubigern bemühen. Dazu
sollte bereits eine geeignete Stelle, wie z.B. ein auf Insolvenzrecht
spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden, da insbesondere an
den Schuldenbereinigungsplan hohe Anforderungen gestellt werden. Im
Schuldenbereinigungsplan muß der Schuldner einen konkreten Vorschlag
an seine Gläubiger unterbreiten. Auch ein Schuldenbereinigungsplan,
der einen vollen Verzicht der Gläubiger vorsieht, kann u.U. angemessen
sein, wenn die Verhältnisse des Schuldners keine andere Lösung zulassen.
Betroffene sollten sich daher vor Antragstellung unbedingt beraten lassen.
Hierbei sollte beachtet werden, daß die Kosten hierfür in der Regel
über die Beratungshilfe von der Staatskasse erstattet werden. Nur wenn
die Verhandlungen mit den Gläubigern gescheitert sind, kann ein Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schuldenbefreiung beim Gericht
gestellt werden. Das Scheitern der Verhandlungen muss man sich bescheinigen
lassen. Diese Bescheinigung wird von einer sogenannten "geeigneten Stelle"
ausgefertigt, wozu wieder auf Insolvenzrecht spezialisierte RAe zählen.
2.
Der Antrag auf Schuldenbefreiung ist beim zuständigen "Insolvenzgericht"
zu stellen. Weitere erforderliche Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt
werden:
-
Eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs
-
Ein Einkommens- und Vermögensverzeichnis
-
Ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen und Gläubiger (Ein im Schuldenbereinigungsplan
vergessener Gläubiger kann seine Forderung weiterhin unbeschränkt gegen
den Schuldner geltend machen!)
-
Ein "Schuldenbereinigungsplan", in dem der Schuldner vorschlagen soll,
wie die Bereinigung seiner Schulden erfolgen kann
3.
Der Schuldenbereinigungsplan
Erklären
sich alle Gläubiger mit dem vom Gericht nunmehr übermittelten Zahlungsplan
einverstanden, ist das Verfahren an dieser Stelle beendet.
4. Das Insolvenzverfahren
Nur
wenn auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist
oder das Gericht keinen Sinn in der Durchführung eines solchen Verfahrens
sieht, eröffnet es das "vereinfachte Insolvenzverfahren". Das Gericht
bestellt dann einen Treuhänder, der sämtliche pfändbaren Vermögenswerte
für die Insolvenzmasse einzuziehen und zu verwerten hat. In diesem Verfahrensstadium
haben die Gläubiger auch ihre Forderungen anzumelden. Die Schuldner
hatten bis zur Neuregelung im Dezember 2001 die Kosten des Verfahrens
selbst zu tragen. Die Einzahlung eines Vorschusses von ca. 2.000,00
€ beim Insolvenzgericht war bis dahin Voraussetzung zur Eröffnung des
Verfahrens. Mit Inkraftreten der Novellierung der InsO können nun auch
diejenigen Schuldner, denen bisher die Teilnahme am Verfahren mangels
finanzieller Mittel verwehrt war, das Verbraucherinsolvenzverfahren
durchlaufen. Die anfallenden Verfahrenskosten werden bis zur Erteilung
der Restschuldbefreiung gestundet, müssen anschließend aber bezahlt
werden. In der Praxis sieht es allerdings so aus, dass die vom Schuldner
an den Treuhänder abgeführten pfändbaren Beträge zunächst zur Deckung
der Verfahrenskosten herangezogen werden und danach erst, wenn die gestundeten
Verfahrenskosten erbracht worden sind, an die Gläubiger abgeführt werden.
5. Sechsjährige Wohlverhaltensperiode
Anders
als vor dem 01.12.2001, beginnt die nun gültige Wohlverhaltensperiode
bereits mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Diese
wurde vom Gesetzgeber von ursprünglich 7 Jahren auf nunmehr 6 Jahre
reduziert. Damit verkürzt sich die Dauer des Verfahrens um bis zu 2
Jahre.
Beachte:
Die für sogenannte "Altfälle" kann die Wohlverhaltensperiode unter bestimmten
Voraussetzungen noch auf 5 Jahre verkürzt werden.
Während
der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet,
-
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben
-
den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abzutreten,
der dies dann an die Gläubiger verteilt
-
wenn er arbeitslos ist, sich um Arbeit zu bemühen und jede zumutbare
Arbeit anzunehmen
-
jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel anzugeben
-
ererbtes Vermögen zur Hälfte abzuführen.
Wenn
der Schuldner diesen "Obliegenheiten" nachkommt, erteilt das Gericht
nach Ablauf der sechs (bzw. fünf) Jahre die Restschuldbefreiung.
Das
Gericht wird aber einen Antrag auf Schuldenbefreiung u. a. dann ablehnen,
wenn
-
der Schuldner während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode
seine Pflichten verletzt hat
-
der Schuldner im vorzulegenden Vermögensverzeichnis falsche Angaben
gemacht hat.
6.
Der Treuhänder
Während
der Wohlverhaltensperiode hat der vom Gericht eingesetzte Treuhänder
die Gelder des Schuldners an die Gläubiger weiterzuleiten und ggfl.
die Einhaltung der Pflichten des Schuldners zu kontrollieren.
Beachte:
Die
Schuldenbefreiung wirkt auch gegen solche Gläubiger, die sich nicht
am Insolvenzverfahren beteiligt haben.
Die
Schuldenbefreiung gilt nicht für Mitverpflichtete und Bürgen. Diese
müssen bei Bedarf einen eigenen Antrag stellen.
Für
Forderungen aus unerlaubten Handlungen gibt es keine Schuldenbefreiung.