Fernabsatzgesetz
Anwendungsbereich
Das
Fernabsatzgesetz, das seit 01.01.2002 im BGB geregelt ist, ist anwendbar
auf Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen,
die zwischen Unternehmer und Verbraucher unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Wichtig
ist, dass sich Unternehmer und Verbraucher bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
nicht persönlich begegnen dürfen. Sowohl Vertragsanbahnung als auch
Vertragsschluss müssen ausschließlich über Mittel der Fernkommunikationstechnik
vor sich gehen. In Betracht kommen hier u.a. · eMail, Telefon, Briefe
und Faxe.
Ausnahmen
Das
FernAbsG findet aber z. B. u.a. keine Anwendung auf: ·
-Verträge
über Finanzgeschäfte ·
-Lieferungen
von Lebensmitteln und anderen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs
· und
-Grundstücksverträge
Informationspflichten
der Anbieter
Der
Unternehmer muß den Verbraucher bei der Vertragsanbahnung u.a. über
· das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes aufklären. Diese
Angaben müssen dem Kunden vor Abgabe der Bestellung mitgeteilt werden.
Widerrufs- und Rückgaberecht
Der
Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von
Gründen widerrufen. Die Frist beginnt, wenn der Kunde über sein Widerrufsrecht
belehrt wurde und die Ware/Dienstleistung erhalten hat. Der Widerruf
kann ausdrücklich, etwa per eMail oder konkludent durch Zurücksenden
der Ware erfolgen. Wird der Kunde erst nach Vertragsschluss auf das
Widerrufsrecht aufmerksam gemacht, gilt eine Widerrufsfrist von einem
Monat. Wird der Verbraucher gar nicht belehrt, steht ihm ein zeitlich
unbegrenztes Widerrufsrecht zu.
Folgen
des Widerrufs
Nachdem
der Widerruf erklärt wurde, hat der Verbraucher einen Anspruch auf Rückzahlung
des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rücksendung der Ware. Ausgeschlossen
ist der Widerruf aber u.a. bei: ·
-Waren,
die nach speziellen Wünsche des Kunden gefertigt wurden ·
-bei
Verträgen über verderbliche Ware ·
-bei
Verträgen über Audio- oder Videoaufzeichnungen ·
-bei
Verträgen über Software, soweit diese entsiegelt wurde ·
-bei
Verträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen wurden.
Es
war wegen des Ausschlusses des Widerrufsrechts bei Versteigerungen juristisch
lange Zeit umstritten, ob und welche Online-Auktionen dem Begriff der
Versteigerung überhaupt unterfallen. Der Bundesgerichtshof hat in einer
aktuellen Entscheidung hinsichtlich einer Internet-Auktion von eBay
entschieden, daß hier keine Versteigerung vorliegt. Der Vertrag kommt
hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Anbieters und die Annahme
dieses Angebots durch den Interessenten - also nicht durch einen für
Versteigerungen typischen Zuschlag - zustande. Damit greift bei Ebay-Auktionen
das Widerrufsrecht.
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Vorteile
des Fernabsatzrechts für Online-Käufer
Viele potentiellen
Kunden haben noch immer Angst vor einem Kauf über das Internet. Diese
ist jedoch oft unbegründet. Sicher kann auch beim Online-Kauf einiges
schief gehen, aber die Risiken hierbei werden durch weitreichende Käuferrechte
mehr als wettgemacht.
So kann der
Online-Shopper, der bei einem Unternehmer, also keiner Privatperson
eingekauft hat, die bestellte Ware bei Nichtgefallen ohne Angabe von
Gründen zurücksenden, soweit dies möglich ist, ansonsten genügt die
Rücknahmeaufforderung.
Der Käufer
muß sich erst innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung der Ware entscheiden,
ob er von diesen Rechten Gebrauch macht. Das Recht auf Widerruf erlischt
jedoch spätestens nach Ablauf von sechs Monaten. Sollte daher die Ware
nicht zeitnah eingegangen sein, ist es ratsam, den Online-Vertrag vor
Ablauf dieser sechs Monate schriftlich widerrufen.
Der Online-Unternehmer
muß zum Schutz des Kunden diesem auch zahlreiche Informationen liefern,
z.B. über seine Rechte zum Umtausch oder zur Rückgabe. Erst nach dieser
ordnungsgemäßen Belehrung beginnt die Widerrufsfrist, die jedoch auch
hier spätestens nach Ablauf von sechs Monaten endet.
Bei Zusendung
fehlerhafter Ware muß der Online-Händler beweisen, daß die Ware den
Käufer vollständig und fehlerlos erreicht hat. Das Risiko für die Rücksendung
trägt ebenfalls der Händler. Der Händler haftet also dafür, wenn die
Ware auf dem Rücktransport beschädigt wird oder verloren geht. Der Kunde
muß nur die ordnungsgemäße Absendung der Ware nachweisen.
Viele Online-Verkäufer
beklagen, daß Kunden sich Waren schicken lassen, diese nutzen und anschließend
wieder zurück geben. Grundsätzlich ist dies für den Käufer gefahrlos
möglich, wenn er nicht vorher darüber belehrt wurde, daß er die Ware
lediglich prüfen darf. Für diesen Fall muß er bei erkennbaren Gebrauchsspuren
den entstandenen Wertverlust ersetzen.
Es gelten
auch noch folgende zwei Einschränkungen zum oben gesagten:
- Diese
Privilegien gelten nur für den Privatkäufer. Im Verhältnis des Händlers
zum Hersteller gelten diese Rechte nicht. Der Händler bleibt damit im
Zweifel auf der zurückgegebenen Waren sitzen.
Das Widerrufs-
bzw. Rücktrittsrecht gilt auch nur für Waren von der Stange und nicht
für individuell für einen Kunden angefertigte Gegenstände oder entsiegelte
DVDs und CDs.
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Der
Stand der Rechtsprechung bei allgemeinen Domain-Namen
Als
eines der stärksten Felder der Auseinandersetzung im Online-Recht hat
sich das
Gebiet des Domain-Rechts herausgebildet. Der aktuelle Stand der Rechtsprechung
ist derzeit sehr uneinheitlich, wobei die Tendenz hin zur Zulässigkeit
von beschreibenden Domain-Namen geht. So hat das Landgericht Hamburg
zu der Domain "lastminute.com" entschieden, daß aus der beschreibenden
Second-Level-Domain "lastminute" kein Anspruch nach § 1 UWG unter dem
Aspekt unzulässiger Behinderung gegeben sei. Das Gericht beleuchtete
hierbei die konkreten Nutzergewohnheiten und stellte fest, daß, anders
als beim Abfangen von Kunden in unmittelbarer Nähe des Ladengeschäfts,
bei dem sich der Kunde der physischen Präsenz eines Verkäufers ausgesetzt
sehe, der er sich nur schwer widersetzen könne, sich ein Nutzer im Internet
völlig frei und anonym bewege. Dem Nutzer sei es mit einem höchst geringen
körperlichen und finanziellen Aufwand möglich, weitere Angebote einzuholen.
Das Gericht sah in tatsächlicher Hinsicht auch, daß derjenige, der als
erster eine bestimmte Gattungsbezeichnung für sich besetzt, einen Vorteil
bei denjenigen erlangt, die sich mit der Suche mit einem Gattungsbegriff
begnügen, weil sich dieser Begriff leichter merken lässt als andere,
hinweisende Bezeichnungen. Die Verwendung von Gattungsbegriffen als
Domain ist jedoch im deutschen Recht nicht verboten. Ebenso scheidet
eine analoge Anwendung des Markenrechts (§§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs.
2 Nr. 2 MarkenG) aus. Die Hamburger Richter stellten insbesondere darauf
ab, daß der Gesetzgeber es versäumt hat, für den Internetzugang rechtzeitig
Regeln aufzustellen und so von vornherein beschreibende Domains auszugrenzen.
Auch sei es nicht die Aufgabe der Gerichte, diese Versäumnisse zu kompensieren.
In einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hatte
sich das Gericht mit der gleichen Fragestellung zu befassen und zu prüfen,
ob dem beschreibenden Domain-Namen "stahlguss.de" nicht der Einwand
der Wettbewerbswidrigkeit entgegensteht. Das Gericht schloss sich zunächst
der nunmehr als herrschende Meinung zu bezeichnenden Rechtsprechung
an, wonach eine Domain in ihrem rechtlichen Gehalt nicht mit der Sperrwirkung
eines Markenrechts vergleichbar sei, weshalb die Analogiefähigkeit der
Vorschriften über die markenrechtliche Löschungsklage auch hier abgelehnt
wurde. Das Gericht führte jedoch einschränkend aus, daß Gattungsbegriffe
als Domains unter Umständen zu einer faktischen Monopolisierung und
einer damit einhergehenden, dem fairen Leistungswettbewerb widersprechenden
Kanalisierung der Kundenströme führen könne. Dies sei jedoch nicht schon
in der Wahl des beschreibenden Domain-Namens selbst, sondern erst darin
zu sehen, daß den Mitbewerbern eine Mitbenutzung und damit eine Partizipation
am Suchvorgang ausdrücklich verweigert werde. Trotz des auf den ersten
Blick freizeichnenden Ergebnisses dürfen die dargestellten Entscheidungsgründe
nicht überbewertet werden, da das Gericht mit Blick auf die Entscheidung
des Hanseatischen OLG offen ließ, ob Mitbewerbern die Möglichkeit einer
Aufnahme als Link - wenn auch gegen Entgelt - eröffnet werden muss.
Aufgrund der dargestellten Rechtsprechung bleibt festzuhalten, daß feine
Unterschiede in der Beurteilung darin bestehen, ob und gegebenenfalls
welchen Erfordernissen genügt werden muß, um eine Wettbewerbswidrigkeit
zu vermeiden. Es bleibt daher abzuwarten, ob seitens des BGH allgemeine
Rechtsausführungen zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit gemacht werden
und der liberalsten Meinung des Landgerichts Hamburg gefolgt wird, wonach
mangels eines gesetzlichen Verbotes die Verwendung eines Gattungsbegriffs
als rechtmäßig angesehen wird. Diesbezüglich sei angemerkt, daß es bei
Wettbewerbssachen immer auf die Konstellation des konkreten Einzelfalls
ankommt, so daß allein hieraus auch in Zukunft gewisse Rechtsunsicherheiten
bestehen bleiben. Dieses Dilemma der derzeit insbesondere für Investitionen
bestehenden Unsicherheiten kann weitgehend nur dadurch beseitigt werden,
daß höchstrichterlich eine grundsätzliche Zulässigkeit angenommen wird,
da eine nachträgliche gesetzgeberische Neuorganisation der Domainvergabepraxis
für die bereits weitgehend vergebenen generischen Domain-Namen zu keinem
befriedigenden Ergebnis mehr führen kann.
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Web-Auktionsangebote
verbindlich
Nunmehr
hat der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend entschieden, daß Verkaufsangebote
in einer Internetauktion genauso verbindlich sind wie bei einer normalen
Versteigerung. Ein wirksamer Vertrag könne auch per Mausklick zu Stande
kommen, hieß es in der Begründung. Damit gab der BGH einem 30-jährigen
Mann Recht, der über das Hamburger Internetauktionshaus Ricardo.de einen
neuen, nach Verkaufsliste 57.000 Mark teuren VW Passat zum Schnäppchenpreis
von rund 26.000 Mark ersteigert hatte. Der Verkäufer, ein Münsteraner
Autohändler, wollte nach Erteilung des Zuschlags den Wagen nur für 39.000
Mark verkaufen. Der Händler hatte den 110-PS-Passat unter Angabe der
Ausstattungsmerkmale mit einem Startpreis von zehn Mark bei einer eigenen
Internet-Verkaufsveranstaltung unter "ricardo private auktionen" angeboten,
aber auf die Festsetzung eines Mindestverkaufspreises verzichtet. Das
Angebot sollte fünf Tage lang gültig sein. Mit der Freischaltung gab
der Verkäufer - wie in den Geschäftsbedingungen von Ricardo.de vorgesehen
- die Erklärung ab, er verkaufe bei Ablauf der Frist an den Höchstbietenden.
Der Käufer bot als Letzter von 963 Online-Bietern den höchsten Preis.
Nach den Worten des BGH hat der Verkäufer damit ein bindendes Kaufangebot
abgegeben. Seine ausdrückliche Erklärung, der Wagen werde an den Interessenten
mit dem höchsten Gebot verkauft, sei unmissverständlich gewesen. Deshalb
könne sie nicht - wie der Verkäufer geltend gemacht hatte - als eine
lediglich unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten angesehen
werden. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm
vom 14.12.2000. Das bedeutet, daß nach dieser rechtlichen Lösung der
Verkäufer bereits mit der Anbietung des Kaufgegenstandes zur Versteigerung
daran gebunden ist, die Sache dem Meistbietenden zu übereignen; er kann
keinen "Rückzieher" mehr machen. Mit Ablauf der vorgesehenen Versteigerungszeit
kommt ein verbindlicher Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande. Eine
andere Ausgestaltung durch die "Spielregeln" der Veranstalter ist natürlich
denkbar und kann durch deutliche Bekanntgabe zum Vertragsinhalt der
Beteiligten werden. Die "Auktionshäuser" haben hier letztlich freien
Spielraum und können auch mit der Ausgestaltung ihrer Auktionen miteinander
in den Wettbewerb treten.