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Onlinerecht

 

Fernabsatzgesetz

Anwendungsbereich

Das Fernabsatzgesetz, das seit 01.01.2002 im BGB geregelt ist, ist anwendbar auf Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen Unternehmer und Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Wichtig ist, dass sich Unternehmer und Verbraucher bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht persönlich begegnen dürfen. Sowohl Vertragsanbahnung als auch Vertragsschluss müssen ausschließlich über Mittel der Fernkommunikationstechnik vor sich gehen. In Betracht kommen hier u.a. · eMail, Telefon, Briefe und Faxe.

Ausnahmen

Das FernAbsG findet aber z. B. u.a. keine Anwendung auf: ·

-Verträge über Finanzgeschäfte ·

-Lieferungen von Lebensmitteln und anderen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs · und

-Grundstücksverträge

Informationspflichten der Anbieter

Der Unternehmer muß den Verbraucher bei der Vertragsanbahnung u.a. über · das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes aufklären. Diese Angaben müssen dem Kunden vor Abgabe der Bestellung mitgeteilt werden.

Widerrufs- und Rückgaberecht

Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt, wenn der Kunde über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und die Ware/Dienstleistung erhalten hat. Der Widerruf kann ausdrücklich, etwa per eMail oder konkludent durch Zurücksenden der Ware erfolgen. Wird der Kunde erst nach Vertragsschluss auf das Widerrufsrecht aufmerksam gemacht, gilt eine Widerrufsfrist von einem Monat. Wird der Verbraucher gar nicht belehrt, steht ihm ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zu.

Folgen des Widerrufs

Nachdem der Widerruf erklärt wurde, hat der Verbraucher einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rücksendung der Ware. Ausgeschlossen ist der Widerruf aber u.a. bei: ·

-Waren, die nach speziellen Wünsche des Kunden gefertigt wurden ·

-bei Verträgen über verderbliche Ware ·

-bei Verträgen über Audio- oder Videoaufzeichnungen ·

-bei Verträgen über Software, soweit diese entsiegelt wurde ·

-bei Verträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen wurden.

Es war wegen des Ausschlusses des Widerrufsrechts bei Versteigerungen juristisch lange Zeit umstritten, ob und welche Online-Auktionen dem Begriff der Versteigerung überhaupt unterfallen. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung hinsichtlich einer Internet-Auktion von eBay entschieden, daß hier keine Versteigerung vorliegt. Der Vertrag kommt hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Anbieters und die Annahme dieses Angebots durch den Interessenten - also nicht durch einen für Versteigerungen typischen Zuschlag - zustande. Damit greift bei Ebay-Auktionen das Widerrufsrecht.

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Vorteile des Fernabsatzrechts für Online-Käufer

Viele potentiellen Kunden haben noch immer Angst vor einem Kauf über das Internet. Diese ist jedoch oft unbegründet. Sicher kann auch beim Online-Kauf einiges schief gehen, aber die Risiken hierbei werden durch weitreichende Käuferrechte mehr als wettgemacht.

So kann der Online-Shopper, der bei einem Unternehmer, also keiner Privatperson eingekauft hat, die bestellte Ware bei Nichtgefallen ohne Angabe von Gründen zurücksenden, soweit dies möglich ist, ansonsten genügt die Rücknahmeaufforderung.

Der Käufer muß sich erst innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung der Ware entscheiden, ob er von diesen Rechten Gebrauch macht. Das Recht auf Widerruf erlischt jedoch spätestens nach Ablauf von sechs Monaten. Sollte daher die Ware nicht zeitnah eingegangen sein, ist es ratsam, den Online-Vertrag vor Ablauf dieser sechs Monate schriftlich widerrufen.

Der Online-Unternehmer muß zum Schutz des Kunden diesem auch zahlreiche Informationen liefern, z.B. über seine Rechte zum Umtausch oder zur Rückgabe. Erst nach dieser ordnungsgemäßen Belehrung beginnt die Widerrufsfrist, die jedoch auch hier spätestens nach Ablauf von sechs Monaten endet.

Bei Zusendung fehlerhafter Ware muß der Online-Händler beweisen, daß die Ware den Käufer vollständig und fehlerlos erreicht hat. Das Risiko für die Rücksendung trägt ebenfalls der Händler. Der Händler haftet also dafür, wenn die Ware auf dem Rücktransport beschädigt wird oder verloren geht. Der Kunde muß nur die ordnungsgemäße Absendung der Ware nachweisen.

Viele Online-Verkäufer beklagen, daß Kunden sich Waren schicken lassen, diese nutzen und anschließend wieder zurück geben. Grundsätzlich ist dies für den Käufer gefahrlos möglich, wenn er nicht vorher darüber belehrt wurde, daß er die Ware lediglich prüfen darf. Für diesen Fall muß er bei erkennbaren Gebrauchsspuren den entstandenen Wertverlust ersetzen.

Es gelten auch noch folgende zwei Einschränkungen zum oben gesagten:

- Diese Privilegien gelten nur für den Privatkäufer. Im Verhältnis des Händlers zum Hersteller gelten diese Rechte nicht. Der Händler bleibt damit im Zweifel auf der zurückgegebenen Waren sitzen.

Das Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht gilt auch nur für Waren von der Stange und nicht für individuell für einen Kunden angefertigte Gegenstände oder entsiegelte DVDs und CDs.

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Der Stand der Rechtsprechung bei allgemeinen Domain-Namen

Als eines der stärksten Felder der Auseinandersetzung im Online-Recht hat sich das Gebiet des Domain-Rechts herausgebildet. Der aktuelle Stand der Rechtsprechung ist derzeit sehr uneinheitlich, wobei die Tendenz hin zur Zulässigkeit von beschreibenden Domain-Namen geht. So hat das Landgericht Hamburg zu der Domain "lastminute.com" entschieden, daß aus der beschreibenden Second-Level-Domain "lastminute" kein Anspruch nach § 1 UWG unter dem Aspekt unzulässiger Behinderung gegeben sei. Das Gericht beleuchtete hierbei die konkreten Nutzergewohnheiten und stellte fest, daß, anders als beim Abfangen von Kunden in unmittelbarer Nähe des Ladengeschäfts, bei dem sich der Kunde der physischen Präsenz eines Verkäufers ausgesetzt sehe, der er sich nur schwer widersetzen könne, sich ein Nutzer im Internet völlig frei und anonym bewege. Dem Nutzer sei es mit einem höchst geringen körperlichen und finanziellen Aufwand möglich, weitere Angebote einzuholen. Das Gericht sah in tatsächlicher Hinsicht auch, daß derjenige, der als erster eine bestimmte Gattungsbezeichnung für sich besetzt, einen Vorteil bei denjenigen erlangt, die sich mit der Suche mit einem Gattungsbegriff begnügen, weil sich dieser Begriff leichter merken lässt als andere, hinweisende Bezeichnungen. Die Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain ist jedoch im deutschen Recht nicht verboten. Ebenso scheidet eine analoge Anwendung des Markenrechts (§§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) aus. Die Hamburger Richter stellten insbesondere darauf ab, daß der Gesetzgeber es versäumt hat, für den Internetzugang rechtzeitig Regeln aufzustellen und so von vornherein beschreibende Domains auszugrenzen. Auch sei es nicht die Aufgabe der Gerichte, diese Versäumnisse zu kompensieren. In einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hatte sich das Gericht mit der gleichen Fragestellung zu befassen und zu prüfen, ob dem beschreibenden Domain-Namen "stahlguss.de" nicht der Einwand der Wettbewerbswidrigkeit entgegensteht. Das Gericht schloss sich zunächst der nunmehr als herrschende Meinung zu bezeichnenden Rechtsprechung an, wonach eine Domain in ihrem rechtlichen Gehalt nicht mit der Sperrwirkung eines Markenrechts vergleichbar sei, weshalb die Analogiefähigkeit der Vorschriften über die markenrechtliche Löschungsklage auch hier abgelehnt wurde. Das Gericht führte jedoch einschränkend aus, daß Gattungsbegriffe als Domains unter Umständen zu einer faktischen Monopolisierung und einer damit einhergehenden, dem fairen Leistungswettbewerb widersprechenden Kanalisierung der Kundenströme führen könne. Dies sei jedoch nicht schon in der Wahl des beschreibenden Domain-Namens selbst, sondern erst darin zu sehen, daß den Mitbewerbern eine Mitbenutzung und damit eine Partizipation am Suchvorgang ausdrücklich verweigert werde. Trotz des auf den ersten Blick freizeichnenden Ergebnisses dürfen die dargestellten Entscheidungsgründe nicht überbewertet werden, da das Gericht mit Blick auf die Entscheidung des Hanseatischen OLG offen ließ, ob Mitbewerbern die Möglichkeit einer Aufnahme als Link - wenn auch gegen Entgelt - eröffnet werden muss. Aufgrund der dargestellten Rechtsprechung bleibt festzuhalten, daß feine Unterschiede in der Beurteilung darin bestehen, ob und gegebenenfalls welchen Erfordernissen genügt werden muß, um eine Wettbewerbswidrigkeit zu vermeiden. Es bleibt daher abzuwarten, ob seitens des BGH allgemeine Rechtsausführungen zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit gemacht werden und der liberalsten Meinung des Landgerichts Hamburg gefolgt wird, wonach mangels eines gesetzlichen Verbotes die Verwendung eines Gattungsbegriffs als rechtmäßig angesehen wird. Diesbezüglich sei angemerkt, daß es bei Wettbewerbssachen immer auf die Konstellation des konkreten Einzelfalls ankommt, so daß allein hieraus auch in Zukunft gewisse Rechtsunsicherheiten bestehen bleiben. Dieses Dilemma der derzeit insbesondere für Investitionen bestehenden Unsicherheiten kann weitgehend nur dadurch beseitigt werden, daß höchstrichterlich eine grundsätzliche Zulässigkeit angenommen wird, da eine nachträgliche gesetzgeberische Neuorganisation der Domainvergabepraxis für die bereits weitgehend vergebenen generischen Domain-Namen zu keinem befriedigenden Ergebnis mehr führen kann.

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Web-Auktionsangebote verbindlich

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend entschieden, daß Verkaufsangebote in einer Internetauktion genauso verbindlich sind wie bei einer normalen Versteigerung. Ein wirksamer Vertrag könne auch per Mausklick zu Stande kommen, hieß es in der Begründung. Damit gab der BGH einem 30-jährigen Mann Recht, der über das Hamburger Internetauktionshaus Ricardo.de einen neuen, nach Verkaufsliste 57.000 Mark teuren VW Passat zum Schnäppchenpreis von rund 26.000 Mark ersteigert hatte. Der Verkäufer, ein Münsteraner Autohändler, wollte nach Erteilung des Zuschlags den Wagen nur für 39.000 Mark verkaufen. Der Händler hatte den 110-PS-Passat unter Angabe der Ausstattungsmerkmale mit einem Startpreis von zehn Mark bei einer eigenen Internet-Verkaufsveranstaltung unter "ricardo private auktionen" angeboten, aber auf die Festsetzung eines Mindestverkaufspreises verzichtet. Das Angebot sollte fünf Tage lang gültig sein. Mit der Freischaltung gab der Verkäufer - wie in den Geschäftsbedingungen von Ricardo.de vorgesehen - die Erklärung ab, er verkaufe bei Ablauf der Frist an den Höchstbietenden. Der Käufer bot als Letzter von 963 Online-Bietern den höchsten Preis. Nach den Worten des BGH hat der Verkäufer damit ein bindendes Kaufangebot abgegeben. Seine ausdrückliche Erklärung, der Wagen werde an den Interessenten mit dem höchsten Gebot verkauft, sei unmissverständlich gewesen. Deshalb könne sie nicht - wie der Verkäufer geltend gemacht hatte - als eine lediglich unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten angesehen werden. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.12.2000. Das bedeutet, daß nach dieser rechtlichen Lösung der Verkäufer bereits mit der Anbietung des Kaufgegenstandes zur Versteigerung daran gebunden ist, die Sache dem Meistbietenden zu übereignen; er kann keinen "Rückzieher" mehr machen. Mit Ablauf der vorgesehenen Versteigerungszeit kommt ein verbindlicher Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande. Eine andere Ausgestaltung durch die "Spielregeln" der Veranstalter ist natürlich denkbar und kann durch deutliche Bekanntgabe zum Vertragsinhalt der Beteiligten werden. Die "Auktionshäuser" haben hier letztlich freien Spielraum und können auch mit der Ausgestaltung ihrer Auktionen miteinander in den Wettbewerb treten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 
     
 
         
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