Derzeit
häufen sich Strafverfahren bei denen sog. Bafög-Betrügereien verhandelt
werden. Das resultiert daraus, dass seit 2002 die bundesweite Förderungsdatei
mit den Dateien des Bundesamt für Finanzen abgeglichen wird, wobei auch
rückwirkend die Jahre ab 1999 geprüft werden, wenn damals schon BAföG
bezogen wurde. Im Bundesamt für Finanzen werden sämtliche Freistellungsaufträge,
die an Banken gestellt werden erfasst und Fälle herausgefiltert, in
denen BAföG-Bezieher ihrer Bank Freistellungsaufträge erteilt haben,
die den Verdacht auf eigenes Vermögen des BAföG-Beziehers von mehr als
5.200,00 € (Vermögensfreibetrag für kinderlose Singles) begründen. Wer
also Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezieht,
obwohl er eigenes Vermögen hat, von dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten
könnte, begeht einen sog. "Bafögbetrug" und macht sich strafbar.
Aufforderung
zur Offenlegung des Vermögens
Hat
das Bafög-Amt Kenntnis über Freistellungsaufträge, kann es sich auch
eine Vorstellung über das zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens
vorhanden gewesene Vermögen machen und fordert einen auf, seine Vermögensverhältnisse
zum Zeitpunkt der Antragstellung(en) offen zulegen. Nach der Rückforderung
der zu unrecht erbrachten Leistungen oder schon vorher werden die Informationen
und sämtliche Angaben, die der Betroffene gegenüber dem BAföG-Amt gemacht
hat, an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergegeben, die dann weiterermittelt.
Ladung
zur Vernehmung bei der Polizei
Ist
die Staatsanwaltschaft vom BAföG-Amt bei relevanten Beträgen eingeschaltet
worden, so ermittelt zunächst die Polizei weiter im Auftrag der Staatsanwaltschaft.
Empfehlenswert ist, ohne genaue Kenntnis der Ermittlungsakte gegenüber
der Polizei von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen und sofort einen
Rechtsanwalt einzuschalten, der Akteneinsicht beantragt, um erst dann
gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben.
Mögliche
strafrechtliche Sanktionen
Die
zu erwartenden Strafen orientieren sich an der Höhe der insgesamt zu
unrecht ausgezahlten Beträge.
Verjährung
des Bafög-Betruges
Eine
Betrugstat ist strafrechtlich verjährt, wenn seit Beendigung der Tat
fünf Jahre vergangen sind und von den Ermittlungsbehörden keine Unterbrechung
der Verjährung herbeigeführt worden ist. Beendet ist die Tat regelmäßig
mit dem BAföG-Bezug im letzten Monat des Bewilligungszeitraums. Wer
also im November 1999 letztmals eine BAföG-Zahlung erhalten hat, kann
davon ausgehen, dass ihm strafrechtlich nichts mehr passieren wird.
Bundeszentralregister
Jede
Verurteilung durch ein Strafgericht wird grundsätzlich in das Bundeszentralregister
eingetragen, es sei denn das Verfahren wird durch die Staatsanwaltschaft
oder durch das Gericht eingestellt.
Führungszeugnis
In
ein Führungszeugnis wird eine Verurteilung nicht aufgenommen, wenn auf
Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe
von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden und im Register keine
weitere Strafe eingetragen ist. In diesen Fällen kann sich der Verurteilte
auch bei Bewerbungen für den öffentlichen Dienst als "nicht vorbestraft"
bezeichnen.
Jugendstrafrecht
Wurde
der Erstantrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt, können
die Jugendgerichte für die Aburteilung der gesamten Taten zuständig
sind. Ist Jugendstrafrecht anzuwenden, muss die Strafe im Ergebnis nicht
unbedingt "billiger" werden, als bei Anwendung von allgemeinem Strafrecht;
ein wesentlicher Vorteil besteht aber darin, dass derartige Verurteilungen
- jedenfalls bei der hier in Rede stehenden Größenordnung - nicht in
das Bundeszentralregister eingetragen werden, sondern lediglich in das
beim Bundeszentralregister gesondert geführte Erziehungsregister, das
grundsätzlich auch von obersten Behörden nicht abgefragt werden kann.
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Wichtige
Änderungen bei Bußgeldvorschriften ab 1.4.2004
Zum
1. April 2004 traten mit
der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher und personenbeförderungsrechtlicher
Vorschriften vom 22.01.2004 einige Änderungen in der Bußgeld-Katalog-Verordnung
in Kraft, die für Verkehrsteilnehmer von Bedeutung sind.
1.
Verschärfung der Ahndung des Telefonierens während der Fahrt
Bereits
seit 01.04.2001 ist das Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons während
der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung verboten und unter Strafe gestellt.
Waren es bisher 30 € die für Führer eines Kraftfahrzeugs bei einem Verstoß
hiergegen fällig wurden, sind es nunmehr 40 € und zusätzlich ein Punkt
im VZR. Was viele nicht wissen, das Telefonieren während der Fahrt ohne
Freisprecheinrichtung gilt nicht nur für Führer von Kraftfahrzeugen
sondern auch für Radfahrer, bei denen ein Verstoß hiergegen jetzt mit
25 € statt bisher 15 € geahndet wird.
2.
Erhöhte Sanktionen bei einer Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch
Parkverstöße
Das
Parken an einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich
einer scharfen Kurve wird nunmehr mit einer Geldbuße von 40 € und einem
Punkt im VZR geahndet, wenn dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz
behindert worden ist. Wer vor oder in einer amtlich gekennzeichneten
Feuerwehrzufahrt parkt und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert,
erhält hierfür ein Bußgeld von 50 € und einen Punkt, statt bisher 35
€.
3.
Nichtanlegen von Sicherheitsgurten in Reisebussen
Ab
01.04.2004 führt auch das Nichtanlegen der Gurte im Reisebus zu einem
Bußgeld in Höhe von 30 €. Der Busfahrer ist zukünftig verpflichtet,
die Fahrgäste vor Fahrtantritt auf die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes
hinzuweisen. Das Unterlassen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
4.
Verschärfung der Sanktionen bei Verstößen mit Bussen und Lkw
Die Überschreitung der Fristen für die Hauptuntersuchung führt bei
Lkw und Omnibussen ebenfalls zu höheren Bußgeldern die bis zu 75 € und
zwei Punkte betragen. Hinsichtlich der Pkw hat sich nichts geändert
(bis zu 40 €, 2 Punkte).
Auch
das Bußgeld für das nicht verkehrssichere Verstauen der Ladung oder
Ladeeinrichtung wird für Lkw und Omnibusse erhöht. Zukünftig beträgt
es im Normalfall 50 € und bei Gefährdung 75 €. Bei Pkw verbleibt es
bei den bisherigen Sätzen (35 € / 50 €).
Schließlich
wurde auch die Sanktion für das Überholen mit zu geringer Differenzgeschwindigkeit von 30 € auf eintragungsfähige 40 € (1 Punkt im VZR) erhöht .
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Internet und Steuerstrafrecht
1. Fallgestaltung:
Ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger lagert einen Teil
seiner unternehmerischen Tätigkeit auf einen in einem Niedrigsteuer-DBA-Staat
aufgestellten Internet-Hardware-Server aus, und teilt dies dem Finanzamt
mit.Betrachtet
man den Hardware-Server als Betriebsstätte, mit der Folge, daß
die erzielten Gewinne dort besteuert werden, kommt eine Bestrafung wegen
Steuerhinterziehung nur aus dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmißbrauchs
gemäß § 42 AO in Betracht.Nach §
42 AO kann das Steuergesetz durch Mißbrauch von rechtlichen Formen
und Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden. Eine Umgehung
liegt nach der Rechtsprechung des BFH dann vor, wenn eine Gestaltung
gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen
ist, der Steuerminderung dienen soll und durch
wirtschaftliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Der Rechtsgestaltungsmißbrauch
führt als solcher noch nicht zur Steuerhinterziehung . Zu der Steuerverkürzung
hinzutreten muß zumindest die Nicht- oder nicht vollständige
Angabe von steuerlich
erheblichen Tatsachen . Nach h. M. kann der Gestaltungsmißbrauch
demnach dann zur Strafbarkeit führen, wenn der Steuerpflichtige
das Finanzamt über Tatsachen, die ihn zur Wahl einer ungewöhnlichen
Gestaltung bewogen haben, oder über einzelne Merkmale der Gestaltung
oder die dadurch geregelten Verhältnisse getäuscht oder bewußt
im unklaren gelassen und dadurch dem Finanzamt die Möglichkeit
der Prüfung versperrt oder erschwert hat.Ein falltypische
Gestaltung für § 42 AO ist nach der Rechtsprechung des BFH
die Einschaltung einer Basisgesellschaft in Niedrigsteuerländern,
wenn dafür keine wirtschaftlichen oder sonstigen beachtlichen Gründe
vorliegen und diese Gesellschaften keine eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten
entfalten. Dieser Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
ist auch insbesondere dann als Steuerhinterziehung anzusehen, wenn der
Steuerpflichtige den Mißbrauch verschleiert und deshalb eine Steuerverkürzung
eintritt.Das LG Frankfurt
hat in einer Entscheidung die Grenzen einer Strafbarkeit des Mißbrauchs
von Gestaltungsmöglichkeiten enger gezogen. Demnach soll eine Verurteilung
wegen Steuerhinterziehung auf der Grundlage der allgemeinen Grundsätze
zu § 42 AO wegen
Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG
ausscheiden. Die Unbestimmtheit der Tatbestandsmerkmale des § 42
AO und die "leerformelhafte" abstrakte Auslegung der Steuerrechtsprechung
ermögliche keine verläßliche Orientierung über
die Grenzen zwischen nicht zu beanstandenden Steuerersparnismaßnahmen
und unerlaubter Steuerumgehung.Eine Hintertür
läßt das LG Frankfurt allerdings für "festumschriebene
Fallgruppen" des § 42 AO offen. Insbesondere die Gewinnverlagerungen
in das niedrig besteuerte Ausland durch Einschaltung von Basisgesellschaften
sei aufgrund der in der Rechtsprechung
des BGH herausgearbeiteten Grundsätze ausreichend bestimmt. Ob
die Fallgruppe "Internet-Betriebstätte" in der Zukunft
in den Numerus Clausus aufgenommen werden wird, bleibt abzuwarten.
Derzeit handelt es sich jedenfalls nicht um eine "festumschriebene
Fallgruppe", die eine Strafbarkeit gemäß § 42 zur
Folge hat.
2. Fallgestaltung:
Die Tatsache, daß ein Hardware-Server im Ausland aufgestellt ist,
wird dem Finanzamt nicht mitgeteilt. Werden die
Gewinne in Deutschland nicht der Besteuerung unterworfen, macht sich
der Steuerpflichtige wegen Steuerhinterziehung strafbar. Jedoch ist
wegen der nahezu nicht vorhandenen Möglichkeit des Finanzamts,
hiervon Kenntnis zu erlangen, die Entdeckungsgefahr
gering.
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Alkohol...!
Hände weg vom Steuer!
Die meisten
Kraftfahrzeugführer sind sich bewusst, dass der Konsum von Alkohol die
Fahrtauglichkeit beeinträchtigt. Wer im alkoholisierten Zustand ein
Fahrzeug führt, geht ein erhebliches Risiko ein. Er gefährdet nicht
nur sich, sondern auch andere. Viele schwere Unfälle sind auf alkoholbedingte
Fahrfehler zurückzuführen. Die maßgeblichen Grenzwerte sind selten bekannt.
Ich möchte sie deshalb noch einmal in Erinnerung rufen.
0,3 %o
und 1,1 %o
Eine sogenannte
relative Fahruntauglichkeit liegt bereits bei einer BAK zwischen 0,3
%o und 1,1 %o vor. Schon eine BAK von 0,3 %o kann nämlich das Leistungsvermögen
eines Kraftfahrers beeinträchtigen. Liegen bei diesen Werten wie auch
immer geartete alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vor, droht eine
Bestrafung und der Verlust der Fahrerlaubnis sowie des Versicherungsschutzes,
falls der Betroffene in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr
führt.
0,5 %o
und 1,1 %o
Liegt der
BAK-Wert zwischen 0,5 %o und 1,1 %o kann ein Bußgeld und ein Fahrverbot
von mindestens einem Monat verhängt werden, auch wenn keine alkoholbedingten
Ausfallerscheinungen festgestellt werden können. Bußgeldkatalog: Ersttäter
250,00 €, 1 Monat Fahrverbot Wiederholungstäter 500,00 €, 3 Monate Fahrverbot
Mehrfachtäter 750,00 €, 3 Monate Fahrverbot
Ab 1,1
%o
Ab einem
Wert von 1,1 %o liegt absolute Fahruntauglichkeit vor. Wer in diesem
Zustand ein Kraftfahrzeug führt, wird in jedem Fall bestraft.
Dabei wird
bei Ersttätern eine Geldstrafe von 1 - 3 Monatsgehältern verhängt. Die
Fahrerlaubnis wird endgültig entzogen (nicht nur Fahrverbot). Das Gericht
setzt eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis fest.
Die Mindestsperrfrist beträgt sechs Monate. In der Regel vergehen bei
einem Ersttäter bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zwischen acht
und zwölf Monate. Kommen weitere Merkmale, wie Straßenverkehrsgefährdung,
Unfallflucht, Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers usw. hinzu,
erhöht sich die Geldstrafe und die Dauer des Führerscheinentzugs entsprechend.
Ab 1,6
%o
Hat ein Kraftfahrzeugführer
sein Fahrzeug mit einer BAK von 1,6 %o und mehr geführt, wird die Führerscheinstelle
davon ausgehen, dass eine ernsthafte Alkoholproblematik vorliegt. Vor
der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis muß ein positives medizinisch-psychologisches
Gutachten vorgelegt werden. Dies ist der sogenannte "Idiotentest".
Versicherungsschutz
Bei den genannten
Delikten riskiert der jeweilige Verkehrsteilnehmer auch seinen Versicherungsschutz
aus der Vollkaskoversicherung, wenn ein Unfall alkoholbedingt ist, wofür
bei höherer Alkoholisierung der Anschein spricht. Bei der Haftpflichtversicherung
kann die Versicherung bis zu 5.000,00 € Regreß nehmen.
Fahrradfahrer
Auch wer
als Fahrradfahrer mit erheblicher BAK im Straßenverkehr auffällig wird,
riskiert seine Fahrerlaubnis, da seine generelle Eignung zur Teilnahme
am Straßenverkehr fraglich sein kann.
Drogen
Aber nicht
nur Alkohol im Straßenverkehr kann Geldbußen oder -strafen nach sich
ziehen. Auch die Einnahme von Drogen und das Führen eines Kraftfahrzeugs
unter Wirkung dieses berauschenden Mittels hat Konsequenzen. So sieht
der Bußgeldkatalog hierfür vor:
- bei Ersttätern
250,00 € Fahrverbot 1 Monat
- bei bereits
1 Eintragung im VZR 500,00 € Fahrverbot 3 Monate
- bei bereits
mehreren Eintragungen 750,00 € Fahrverbot 3 Monate
Im Hinblick
auf die schwerwiegenden Folgen, die das Autofahren im alkoholisierten
Zustand haben kann, ist die wichtige Frage aufzuwerfen, nach wie viel
Gläsern Alkohol denn das Autofahren überhaupt noch verantwortet werden
kann. Da eine tatsächlich und rechtlich relevante Alkoholbeeinflussung
bereits ab einem Wert von 0,3 %o vorliegen kann, sollten Verkehrsteilnehmer
überhaupt keinen Alkohol oder allenfalls ein Glas eines alkoholischen
Getränks zu sich nehmen bevor sie sich ans Steuer setzen.
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Telefonieren als Fahrzeugführer
"Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."
So lautet die Vorschrift, bei deren Missachtung seit dem 01. April 2004 ein Bußgeld von 40 € und 1 Punkt im Verkehrszentralregister droht.
Klar und für jedermann verständlich ist dabei, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung untersagt ist.
Da aber mit den neuen Handys mehr als nur telefonieren möglich ist, stellt sich die Frage, was außer dem Telefonieren erlaubt bzw. noch verboten ist.
Da im Gesetz nicht nur das Telefonieren sondern allgemein die Benutzung des Telefons während der Fahrt verboten wird, liegt ein Verstoß bereits vor, wenn man ein Handy "bedient" und es hierzu in die Hand nimmt. Somit ist also noch nicht einmal erforderlich, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Auch wenn man nur die Uhrzeit vom Display abliest, das Handy als Diktiergerät oder Kamera benutzt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.
Also kann man sich auch nicht damit herausreden, dass man das Gerät lediglich in der Hand hatte, ohne zu telefonieren.
Wer in einen Unfall verwickelt wird, weil er während der Fahrt ein Handy in der Hand hielt und benutzte, verliert z.B. seinen Kaskoschutz und bekommt bei einem Haftpflichtschaden ein Mitverschulden aufgebrummt, auch wenn ihn am Unfall keine Schuld trifft.
Auch wenn man das Handy bei einer anderen Ordnungswidrigkeit benutzt, z.B. während eines Tempo- oder Rotlichtverstoßes, dann wirkt sich der Handy-Verstoß sogar strafverschärfend aus.
Übrigens gilt das Handy-Verbot auch für Fahrradfahrer, weil diese "Fahrzeugführer" im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind und eine ausdrückliche Beschränkung auf Führer von Kraftfahrzeugen nicht erfolgte. Für diese gilt lediglich ein niedrigeres Bußgeld von 25 €.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Nutzung eines Handys nur erlaubt ist
- während der Fahrt mit einer Freisprecheinrichtung,
- das Aufnehmen eines ausgeschalteten Handys oder
- die Bedienung des Telefons bei stehendem Fahrzeug und ausgeschaltetem Motor.
Auch wenn nach einer Studie jeder dritte Fahrer das Handy-Verbot am Steuer ignoriert, bleibt zu raten, das Handy während der Fahrt auszuschalten, wenn keine Freisprechanlage vorhanden ist.
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Ab 1. Mai 2006: Änderungen im Bußgeldkatalog
Drängelei/Abstand:
So drohen seit 01.05.2006 Dränglern auf der Autobahn deutlich höhere Strafen. Wer zu dicht auffährt, muss bei hohem Tempo mit Bußgeldern bis 250 € und einem dreimonatigem Fahrverbot rechnen - 100 € und zwei Monate Fahrverbot mehr als bisher. Hinzu kommen vier Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei.
Die Bußgeld-Staffel reicht von 40 bis 200 € im Tempobereich von 81 bis 130 km/h und von 60 bis 250 € bei mehr als Tempo 130 km/h.
Fahrverbote werden erst bei Geschwindigkeiten über 100 km/h verhängt.
Für den richtigen Abstand gilt nach wie vor die Faustregel des halben Tachowertes. Ist der Vorausfahrende also bei einem Tempo von 100 km/h noch 50 m entfernt, ist der sog. Vernunftwert eingehalten.
Die Polizei wird erst ab der Hälfte dieses Vernunftwertes eingreifen. Ab dieser Eingriffsschwelle von einem Viertel des Tachowertes ist die Verhängung eines Bußgeldes vorgesehen.
Wer 100 km/h fährt und 25 Meter Abstand zum vorderen Fahrzeug hält, hat also kein Bußgeld zu befürchten.
Verkürzt er den Bremsweg auf 20 Meter, sind 40 € fällig. Bei zehn Metern sind es 100 € und bei fünf Metern 150 €.
Erhöht der Autofahrer das Tempo auf 130 km/h und hält einen Abstand von nur noch fünf Metern zum Vorausfahrenden ein sind 200 € plus drei Monate Fahrverbot fällig.
Drängler, die bei diesem geringen Abstand mit 140 km/h oder mehr daherkommen, müssen mit dem höchsten Strafmaß von 250 € plus drei Monate Fahrverbot rechnen.
Bahnübergänge:
Drastische Sanktionen drohen auch Autofahrern, die gesperrte Bahnübergänge überqueren, obwohl Blinklichter das Kommen eines Zuges signalisieren. In diesem Fall sind 150 Euro fällig und ein Monat Fahrverbot.
Wer sich einen Weg sogar an heruntergelassenen Schranken und Halbschranken vorbei sucht, muss 450 € zahlen. Das Fahrverbot gilt dann für drei Monate.
Ausrüstung / Reifen:
Ferner umfasst der Bußgeldkatalog Maßnahmen gegen unzureichende Fahrzeugausrüstungen. Das betrifft die Sichtverhältnisse bei Nebel ebenso wie das Funktionieren der Scheibenwaschanlage und eine für Schnee und Eis nicht geeignete Bereifung. Wer wegen solcher Mängel von der Polizei aufgegriffen wird, muss 20 € zahlen.
Und wer deshalb sogar liegen bleibt und den übrigen Straßenverkehr behindert, ist 40 € los und kassiert einen Punkt in Flensburg.
Quads & Trikes:
Wer mit einem Quad oder Trike unterwegs ist, muss einen Schutzhelm tragen, sonst sind 15 € Buße fällig.
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