Verspätete Abmahnung
Bevor
einem Arbeitnehmer wegen seines Fehlverhaltens gekündigt werden
kann, muss er in der Regel erst wirksam abgemahnt werden. Dieser Rechtsgrundsatz
ergibt sich aus § 326 Abs. 1 BGB a.F. Hier werden in der Praxis
häufig Fehler gemacht. Dadurch wird die Abmahnung unwirksam.
Der Fall:
Ein
Arbeitgeber hatte eine Beschwerde über einen Mitarbeiter erhalten
und ihn deswegen erst fast 6 Monate später abgemahnt. Der Mitarbeiter
zog darauf vors Arbeitsgericht und verlangte vom Arbeitgeber, die Abmahnung
aus der Personalakte zu entfernen. Dem folgte das LAG Nürnberg.
Zwar gäbe es keine Frist, innerhalb der eine Abmahnung erteilt
werden muss. Wird der Mitarbeiter aber erst fast 6 Monate später
abgemahnt, habe der Arbeitgeber durch sein langes Warten gezeigt, dass
er das Fehlverhalten nicht als sanktionswürdig ansieht, so dass
LAG Nürnberg in einem Urteil vom 14.06.2005, Az.: 6 Sa 367/05.
Mein Rat:
Fehlverhalten
sind in erster Linie Pflichtverstöße des Mitarbeiters gegen
arbeitsvertragliche Hauptpflichten (etwa Unpünktlichkeit, Bummelei)
und Nebenpflichten (etwa Verletzung eines betrieblichen Rauchverbots).
Wenn der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt, sollte er sofort abmahnen
und zwar aus Beweisgründen schriftlich. Wichtig ist außerdem,
dass die nötigen Formalien eingehalten werden, da die Abmahnung
ansonsten unwirksam sein kann und aus der Personalakte zu entfernen
ist.
Vor
Ausspruch der Abmahnung ist besonders auf folgendes zu achten:
-
Ist die vorherige Anhörung des Mitarbeiters erforderlich, z.B.
auf Grund eines Tarifvertrags?
-
Die Pflichtverletzung ist nach Datum, Zeit, Ort, Fehlverhalten und Auswirkungen
zu schildern.
-
Jeder Pflichtverstoß sollte in einem eigenen Schreiben aufgenommen
werden.
-
Kann das Fehlverhalten in einem Rechtsstreit bewiesen werden?
-
Ist der Abmahnende dazu berechtigt, etwa als Arbeitgeber, Personalchef
oder Prokurist?
Vor
jeder formellen Abmahnung sollte aber geprüft werden, ob nicht
ein ernsthaftes Gespräch mit dem Arbeitnehmer ausreichend ist,
besonders bei leichtem Fehlverhalten.
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Bezahlte Strafzettel durch Arbeitgeber
Steuerpflichtiger
Arbeitslohn?
Für
den Arbeitgeber stellt sich häufig die Frage, ob er Verwarnungs- oder
Bußgelder, die er für seinen Arbeitnehmer zahlt, in der Lohnabrechnung
als sogenannten geldwerten Vorteil berücksichtigen muss.
Der
Bundesfinanzhof - BFH, Urteil vom 07. Juli 2004; Az.: VI R 29/00 - hat
Stellung dazu bezogen, wie vom Arbeitgeber bezahlte Verwarnungsgelder,
die gegen einen Mitarbeiter verhängt wurden, steuerlich zu behandeln
sind. Dabei handelt es sich nicht immer um einen steuer- und sozialversicherungs-pflichtigen
geldwerten Vorteil.
Der
Fall: Der Fahrer eines Paketzustelldienstes erhielt von seinem Arbeitgeber
die Anweisung, so nah wie möglich beim Empfänger eines Pakets zu parken.
Damit die Zustellung möglichst schnell läuft, sollte der Fahrer auch
in absoluten Halteverboten oder Fußgängerzonen parken. Gab es dann einen
Strafzettel, übernahm der Arbeitgeber die Kosten.
Das
Finanzamt war der Ansicht, dass die Bezahlung der Strafzettel Bestandteil
des Arbeitslohns waren und damit der Lohnsteuer unterlagen. Hiergegen
klagte der Paketzustelldienst.
Die
Entscheidung: Beim obersten Gericht in Finanzsachen erhielt der
Arbeitgeber schließlich Recht. Zahlungen, die im eigentlichen betrieblichen
Interesse erfolgen, sind steuerfrei.
Für
den BFH kommt es entscheidend darauf an, ob die Bezahlung der Verwarnungsgelder
im überwiegenden Interesse des Unternehmens oder im Interesse des jeweiligen
Arbeitnehmers liegen. Im Fall des Paketzustelldienstes ging der BFH
davon aus, dass das unternehmerische Interesse im Vordergrund stand.
Mein
Tipp: Vor jeder Zuwendung an einen Mitarbeiter, sollten Sie prüfen,
ob diese im weitesten Sinne eine Gegenleistung für die Arbeitskraft
des Arbeitnehmers ist. Wenn ja, dann handelt es sich um einen geldwerten
Vorteil, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
Beispiel: Der Mitarbeiter fährt einen Dienstwagen, das Verwarnungsgeld wurde aber
verhängt, als er privat unterwegs war.
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Erstattung
des Arbeitslosengeldes an die Bundesagentur für Arbeit bei Entlassung
älterer Mitarbeiter
Ein
Arbeitgeber kann zur Erstattung des Arbeitslosengeldes gegenüber der
Arbeitsagentur für Arbeit verpflichtet werden, wenn er sich von einem
Mitarbeiter nach dessen 55. Lebensjahr trennt und dieser anschließend
arbeitslos ist. Die Regelung in § 147 a Sozialgesetzbuch III ist kompliziert
und es gibt zahlreiche Ausnahmen.
Die Erstattungspflicht
entfällt z.B. wenn
- der Arbeitgeber
nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt oder
- der Arbeitslose
selbst kündigt und keine Abfindung erhält oder
- bei einer
sozial gerechtfertigten Kündigung des Arbeitgebers oder bei berechtigter
fristloser Kündigung aus wichtigem Grund.
Die Erstattungspflicht
soll verhindern, dass sich Arbeitgeber von älteren Mitarbeitern auf
Kosten der Sozialversicherungssysteme trennen und sie in den so genannten
Vorruhestand schicken. Der Erstattungszeitraum für das Arbeitslosengeld
kann bis zu 32 Monate umfassen.
Erstattungspflicht
gilt nicht für Arbeitslosengeld II
Seit Beginn
dieses Jahres hat Hartz IV die Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld
II zusammengefasst. Es stellte sich nun die Frage, ob die Erstattungspflicht
auch für das Arbeitslosengeld II gilt. Eine Anfrage, ob sich die Erstattungspflicht
künftig nur auf das Arbeitslosengeld I oder auch auf das Arbeitslosengeld
II bezieht, hat die Bundesagentur für Arbeit verneint. Die Erstattungspflicht
nach § 147 a SGB III erstreckt sich nur auf das Arbeitslosengeld I.
Das gilt
ab dem 01. Februar 2006
Ab Februar
2006 wird das Arbeitslosengeld I höchstens noch für 18 Monate gezahlt.
Zur Zeit sind es noch 32 Monate. Bereits jetzt ist im Gesetz vorgesehen,
dass mit dieser Verkürzung die Erstattungspflicht des Arbeitgebers ersatzlos
entfällt. Denn nach der Verkürzung der Bezugsdauer - so die Gesetzesbegründung
- entfällt auch der Anreiz zur willkürlichen Frühverrentung.
Mein Tipp
Ein Arbeitgeber,
der vor Februar 2006 die Entlassung eines über 55-jährigen Mitarbeiters
in Betracht zieht, sollte zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen
vorab prüfen lassen, ob er zur Erstattung des Arbeitslosengeldes verpflichtet
ist.
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Abfindungsanspruch
nach betriebsbedingter Kündigung
Bis
Ende letzten Jahres konnte ein Arbeitnehmer, dem aus betriebsbedingten
Gründen gekündigt wurde, seine Rechte in der Regel nur dadurch wahrnehmen,
dass er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage
beim Arbeitsgericht erhob. In sehr vielen Fällen wurde dann vor dem
Arbeitsgericht nach oft langwierigen und zeitraubenden Verhandlungen
ein Vergleich geschlossen und dem Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt.
Im
Rahmen der Agenda 2010 hat nun der Gesetzgeber zum 01. Januar 2004 eine
neue Vorschrift im Kündigungsschutzgesetz aufgenommen. Der neu geschaffene
§ 1 a regelt einen gesetzlichen Abfindungsanspruch, der dafür sorgen
kann, dass Kündigungsschutzprozesse vermieden werden und schnell Klarheit
über das Ende des Arbeitsverhältnisses herrscht.
§
1 a KSchG betrifft nur Mitarbeiter, für die das Kündigungsschutzgesetz
anwendbar ist, d.h. der Arbeitnehmer ist länger als 6 Monate im Betrieb
tätig und in dem Betrieb sind regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer bei
Arbeitsbeginn vor dem 01. Januar 2004 bzw. mehr als 10 Arbeitnehmer
bei Arbeitsbeginn ab dem 01. Januar 2004 beschäftigt. Die Auszubildenden
werden hierbei nicht mitgezählt.
Der
Anspruch auf die Abfindung entsteht nur dann, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
1.
Der Arbeitgeber kündigt wegen dringender betrieblicher Erfordernisse.
2.
Der Arbeitgeber sichert in der Kündigungserklärung schriftlich eine
Abfindung zu.
3.
Der Arbeitnehmer lässt die dreiwöchige Klagefrist verstreichen und verzichtet
damit auf einen Kündigungsschutzprozeß.
Die
Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens
des Arbeitsverhältnisses.
Der
Gesetzgeber hat die steuerlichen Freigrenzen für Abfindungszahlungen
ab 2004 gesenkt hat:
- Für Mitarbeiter, die mindestens 55 Jahre alt sind und mindestens 20
Jahre im Betrieb gearbeitet haben, sind nur noch 11.000,00 Euro statt
bisher 12.271,00 Euro steuerfrei.
-
Für Mitarbeiter, die mindestens 50 Jahre alt sind und mindestens 15
Jahre im Unternehmen arbeiteten, bleiben 9.000,00 Euro statt bislang
10.226,00 Euro steuerfrei.
-
Für alle anderen Mitarbeiter sind 7.200,00 Euro Abfindungszahlung statt
bisher 8.181,00 Euro steuerfrei.
Wenn
also der Arbeitgeber bereit ist, eine Abfindung zu zahlen, weil ihm
an einem schnellen und unbürokratischen Ende des Arbeitsverhältnisses
gelegen ist, dann sollte er zukünftig bei einer betriebsbedingten Kündigung
eine Abfindungszahlung anbieten.
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Lohnfortzahlung
nach einer Sportverletzung des Arbeitnehmers
Viele
Menschen betreiben in ihrer Freizeit Sport. Fußball spielen, Tennis,
Ski fahren oder Schwimmen sind Lieblingssportarten der Deutschen. Aber
auch Bungee-Jumping, Canyoning oder Paragliding erfreuen sich in unserer
Freizeit- und Spassgesellschaft immer größerer Beliebtheit.
Wie
sieht eigentlich die Rechtslage aus, wenn sich ein AN in der Freizeit
verletzt und für Wochen arbeitsunfähig ist? Kann der AG etwa einwenden,
er brauche keine Lohnfortzahlung leisten, weil sich der AN beim Sport
verletzt hat.
Hierzu
möchte ich Ihnen nachfolgend einige Informationen geben:
Kann
ein AN wegen Krankheit seine Arbeit nicht leisten, hat der Arbeitgeber
grundsätzlich sein Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen fort zu zahlen.
Hat allerdings der AN seine Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbei geführt,
entfällt die Zahlungspflicht des AG. Unter "schuldhaft" versteht der
Gesetzgeber ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten.
Es stellt sich also die Frage, ob der AG, z.B. nach einem Sportunfall
eines Extremsportlers Entgeltfortzahlung leisten muß.
Das
Bundesarbeitsgericht unterscheidet bei Sportunfällen danach, ob es sich
um eine gefährliche oder nicht gefährliche Sportart handelt. Bei einer
gefährlichen Sportart ist der AG nicht verpflichtet, den Lohn fort zu
zahlen, falls eine Verletzung eintritt. Bislang wurden allerdings nur
Kickboxen und Bungee-Springen als gefährliche Sportarten eingeordnet.
Selbst Motorradrennen, Drachenfliegen, Boxen oder Ähnliches gelten als
ungefährliche Sportarten. Deshalb kann also einem Mitarbeiter, nur weil
er eine Extremsportart ausübt, nicht die Entgeltfortzahlung gestrichen
oder gekürzt werden, besonders nicht bei erfahrenen oder geübten Sportlern.
Das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil entschieden,
dass die Entgeltfortzahlung auch dann gekürzt werden kann, wenn sich
ein AN grob fahrlässig verhalten hat und ihm nachgewiesen werden kann,
dass er seine persönlichen Fähigkeiten überschätzt und sich dem Verletzungsrisiko
besonders leichtfertig ausgesetzt hat. Das kann z.B. dann der Fall sein,
wenn sich ein Schwimmanfänger weit in ein unbekanntes Gewässer hinaus
wagt, ein Skianfänger eine sogenannte "schwarze Abfahrt" befährt oder
Ausrüstung und Sportanlage in einem schlechten Zustand sind.
Zusammenfassend
läßt sich also sagen, dass der AN in der Regel ohne Sorgen Sport betreiben
kann, ohne befürchten zu müssen, bei einem Unfall keine Lohnfortzahlung
zu erhalten. Nur in Ausnahmefällen kann die Lohnfortzahlung gestrichen werden.
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Verkehrsunfall
mit dem Firmenwagen
Viele
Arbeitnehmer (AN) nutzen ein Firmenfahrzeug für private und betriebliche
Fahrten. Wer haftet eigentlich, wenn ein Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen
einen Unfall selbst verschuldet, so dass die Haftpflicht- versicherung
des Unfallgegners keinen Schadenersatz zu leisten hat?
Es
sind folgende Grundsätze zu beachten:
Benutzt
der AN das Firmenfahrzeug privat, dann trägt er das Unfallrisiko in
vollem Umfang, es sei denn, im Arbeitsvertrag wurde eine andere Haftung
vereinbart. Es handelt sich nur dann um eine Dienstfahrt, wenn diese
innerhalb der im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben erfolgt. Nicht
erforderlich ist, dass jede einzelne Fahrt extra angeordnet wird. Auch
eine mit Billigung des Arbeitgebers durchgeführte Fahrt ist eine Dienstfahrt.
Privatfahrten und vor allem Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
fallen nicht darunter.
Grundsätzlich
ist nach den strengen Vorschriften des BGB derjenige zum Schadenersatz
verpflichtet, der einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt. Im
Arbeitsrecht gilt aber eine Milderung der Haftung des Arbeitnehmers
für Schäden, die er dem Arbeitgeber zugefügt hat. Für diese Haftungsmilderung
gelten folgende Grundsätze:
-
Der Arbeitnehmer haftet nicht für leichteste Fahrlässigkeit,
z.B. für den Schaden an der Autotür durch unvorsichtiges Öffnen
-
Wurde der Schaden mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht, dann
ist er zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen. Mittlere Fahrlässigkeit
liegt z.B. bei einer normalen Vorfahrtsverletzung oder einem Auffahrunfall
vor. Die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt sich dann in der Regel
auf die Höhe der Selbstbeteiligung einer Vollkaskoversicherung
-
Der AN haftet für den Schaden im vollen Umfang, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Grobe Fahrlässigkeit
ist gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt wurde. Das ist z.B. bei Fahrten mit über 1,1
%o oder ohne Führerschein, bei rücksichtslosem Überholen oder wenn mit
dem Handy telefoniert und dabei Arbeitsunterlagen eingesehen werden.
Trotz grober Fahrlässigkeit kann die Haftung des AN dann begrenzt werden,
wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen seinem Verdienst und der
Höhe des Schadens vorliegt. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn
die Existenz des AN bedroht ist, würde er den gesamten Schaden ersetzen
müssen. Vor diesem Hintergrund haben die Gerichte die Haftungssummen
begrenzt. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung in der Regel auf
3 Monatsgehälter begrenzt.
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Krankheit
während des Urlaubs
Die
Urlaubszeit ist die schönste Zeit des Jahres, es sei denn man wird während
des Urlaubs krank. Urlaubserholung bei gleichzeitiger Krankheit ist
nicht möglich. Denn in diesem Fall ist der Erholungszweck des Urlaubs
ausgeschlossen. Was ist also bei einer Krankheit während des Urlaubs
zu tun, um nicht unliebsame Überraschungen zu erleben:
Bei
einer Krankheit ist es erste Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber
ein ärztliches Attest vorzulegen. Denn erkrankt ein Arbeitnehmer im
Urlaub, werden nach dem Bundesurlaubsgesetz nur die durch Attest nachgewiesenen
Krankheitstage aus dem Jahresurlaub heraus gerechnet.
Bei
einer Krankheit verlängert sich der Urlaub nicht automatisch. Der Mitarbeiter
kann also nicht die anzurechnenden Krankheitstage an die ursprünglich
vereinbarte Urlaubszeit anhängen. Er muss vielmehr nach dem Urlaubsende,
sofern er wieder arbeitsfähig ist, in den Betrieb zurückkehren. Über
den Zeitpunkt, zu dem er seine verbleibenden Urlaubstage in Anspruch
nimmt, muss dann mit dem Arbeitgeber neu verhandelt werden.
Wird
der Arbeitnehmer im Ausland krank, kommen weitere Pflichten hinzu: Der
Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche
Dauer und die genaue Urlaubsadresse in der schnellstmöglichen Art mitteilen.
In der Regel wird er deshalb per Telefon, Telefax oder Telegramm seiner
Mitteilungspflicht nach kommen. Die dafür entstehenden Kosten hat der
Arbeitgeber zu tragen.
Der
Mitarbeiter ist außerdem verpflichtet, seiner Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit
mitzuteilen, sofern er gesetzlich versichert ist. Kommt der erkrankte
Mitarbeiter zurück nach Deutschland, muss er dem Arbeitgeber und der
Krankenkasse seine Rückkehr sofort anzeigen.
Abschließend
ist noch darauf hinzuweisen, dass im Falle eines nicht vereinbarten
Überschreitens des vereinbarten Urlaubs nach einer Krankheit eine verhaltensbedingte
Kündigung ausgesprochen werden kann, soweit ein derartiger Verstoß bereits
früher abgemahnt wurde.
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Geringfügige
Beschäftigung (Neuregelung zum 1.4.2003)
Am 01.04.
traten wieder zahlreiche Rechtsänderungen in Kraft. Für Arbeitnehmer
und Arbeitgeber sind insbesondere die Neuregelungen zu den geringfügigen
Beschäftigungen von Interesse. Hierzu möchte ich die wichtigsten Änderungen
kurz vorstellen:
Geringfügig
entlohnte Beschäftigungen waren bisher versicherungsfrei, wenn die wöchentliche
Arbeitszeit unter 15 Stunden blieb und das monatliche Entgelt die Grenze
von 325,00 EUR nicht überstieg. Vom 01.04.2003 an gibt es keine Begrenzung
der wöchentlichen Arbeitszeit mehr. Es kommt also ausschließlich auf
die Höhe des Entgelts an. Die Entgeltgrenze beträgt jetzt 400,00 EUR.
Eine weitere Änderung gibt es bei der Zusammenrechnung mehrer Beschäftigungsverhältnisse.
Bisher wurden geringfügig entlohnte Beschäftigungen auf jeden Fall mit
nicht geringfügigen Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet, so dass
im Ergebnis neben einer Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte
Beschäftigung nicht versicherungsfrei war. Künftig erfolgt eine Zusammenrechnung
nicht mehr, wenn neben einer Hauptbeschäftigung lediglich eine geringfügig
entlohnte Beschäftigung besteht.
Werden allerdings
weitere geringfügige Arbeitsverhältnisse ausgeübt, so werden diese mit
der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Es bleibt jeweils die zuerst
aufgenommene geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei.
Bei den sogenannten
Mini-Jobs bis 400,00 EUR erhält der Arbeitnehmer sein Geld steuer- und
abgabenfrei in voller Höhe ausbezahlt. Der Arbeitgeber zahlt eine Steuer-
und Abgabenpauschale von 25 %, bei geringfügigen Beschäftigungen in
Privathaushalten beträgt die Pauschale 12 % des Verdienstes.
Neu ist,
dass die Pauschale nunmehr der Bundesknappschaft nachzuweisen und an
diese abzuführen ist, nicht mehr an die gesetzlichen Krankenkassen,
die ansonsten Beitragseinzugsstelle sind. Für einen monatlichen Verdienst
von 400,01 EUR bis 800,00 EUR wurde eine Gleitzone eingeführt. Hier
wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt abgesenkt. Diese Vergüngstigung
kommt nur dem Arbeitnehmer zu gute. Der Arbeitgeberanteil wird auch
in der Gleitzone unverändert vom vollen Arbeitsentgelt berechnet. Es
bleibt abzuwarten, ob diese Änderungen, die im Rahmen der sogenannten
Hartz-Gesetze erfolgten, den gewünschten Erfolg auf dem Arbeitsmarkt
bringen.
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Rückzahlung von Ausbildungskosten
Finanziert der Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine Aus- oder Fortbildung, ist es besonders ärgerlich, wenn dieser kurz danach kündigt. Um den finanziellen Verlust zu begrenzen, kann mit dem Arbeitnehmer eine Rückzahlungsvereinbarung über die Ausbildungskosten geschlossen werden. Dabei sind aber nur bestimmte Klauseln zulässig.
Der Fall
Folgender Fall wurde vom Landesarbeitsgericht Baden – Württemberg entschieden:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer trafen über die Ausbildungskosten folgende Regelung:
„Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Ausbildungskosten gelten für die Dauer von 2 Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag anteilig an den Arbeitgeber zu zahlen. Dabei wird für jeden Monat 1/24 verrechnet.“
Nachdem der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis nach elf Monaten kündigte, verlangte der Arbeitgeber 13/24 der Ausbildungskosten.
Mit seiner Klage hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg. Die Arbeitsrichter hielten die Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam. Der Mitarbeiter müsse zahlen, ohne dass es darauf ankäme, wer aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet, so das LAG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26.07.2005.
Mein Rat
Rückzahlungsklauseln sind nur für Fälle zulässig, in denen der Arbeitnehmer selbst kündigt oder ihm auf Grund seines Fehlverhaltens gekündigt wird. Zudem darf die Bindungsdauer solcher Klauseln, also der Zeitraum nach Ausbildungsende, in dem der Mitarbeiter bei Kündigung zurückzahlen muss, nicht unangemessen lang sein.
Folgende Bindungsfristen müssen eingehalten werden:
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