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Familienrecht

 

 

 

 

Erhöhung des Kindesunterhalts ab 01.01.2010

Der Kindesunterhalt wird in Natur geleistet, also durch Erziehung, Betreuung, Versorgung mit Lebensmitteln und Kleidung, solange die Eltern des Kindes zusammen leben. Haben sich die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, ist der Kindesunterhalt von dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, in bar zu leisten, nämlich mit monatlichen Zahlungen.

Während die Höhe des Ehegattenunterhalts im Einzelfall errechnet wird, ist die Höhe des Kindesunterhalts deutschlandweit einheitlich geregelt, nämlich in der sog. Düsseldorfer Unterhaltstabelle. Diese heißt so, weil sie von den Familienrichtern am Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelt wurde.

Diese Düsseldorfer Tabelle ist eingeteilt in Einkommensgruppen des zahlungspflichtigen Elternteils und in Altersstufen bei den Kindern. Je mehr ein Unterhaltspflichtiger verdient, desto mehr muss er für sein Kind zahlen. Der Kindesunterhalt erhöht sich aber auch dann, wenn das Kind älter wird. Die erste Altersgruppe reicht bis zu einem Lebensalter von 6 Jahren, die zweite bis zu 12 Jahren und dann bis 18 Jahre.

Aus der Düsseldorfer Tabelle kann man den Unterhaltsbedarf der Kinder entnehmen. Der Mindestbedarf für ein Kind bis zu 6 Jahren beträgt aktuell 317,00 Euro, für ein Kind zwischen 6 und 12 Jahren 364,00 Euro und für ein Kind zwischen 12 und 17 Jahren 426,00 Euro. Dieser Bedarf ist aber nicht identisch mit dem Betrag, der letztlich zu zahlen ist. Es ist nämlich daneben zu berücksichtigen, wer das staatliche Kindergeld erhält. Derzeit beträgt das staatliche Kindergeld für ein erstes und zweites Kind 184,00 Euro, für das dritte Kind 190,00 Euro und ab dem vierten Kind 215,00 Euro.

Wenn das betreffende Kind bei der Mutter lebt und diese auch das staatliche Kindergeld bezieht, ist die Hälfte des staatlichen Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf gemäß der Düsseldorfer Tabelle anzurechnen. Im Klartext bedeutet dies, dass von den Bedarfssätzen aus der Düsseldorfer Tabelle jeweils die Hälfte des staatlichen Kindergeldes abzuziehen ist. So erhält man den Betrag, den der Unterhaltspflichtige letztlich zahlen muss. Das staatliche Kindergeld steht nämlich beiden Elternteilen gleichmäßig zu. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass eben vom Bedarf das halbe Kindergeld abgezogen wird.

Der Mindestzahlbetrag für ein Kind bis zu 6 Jahren beträgt demnach 225,00 Euro (317,00 Euro Bedarf abzüglich 92,00 Euro halbes Kindergeld), für ein Kind zwischen 6 und 12 Jahren 272,00 Euro und für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren 334,00 Euro. Dieser Bedarf bzw. diese Zahlbeträge gelten allerdings nur dann, wenn das Kind keine eigenen Einkünfte hat, wie z.B. Ausbildungsvergütungen.

Die Düsseldorfer Tabelle wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren aktualisiert, d.h. an die allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst. Außerplanmäßig gab es heuer eine neue Düsseldorfer Tabelle, weil diese auf dem steuerlichen Kinderfreibetrag basiert und dieser durch das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz wesentlich erhöht wurde. Demzufolge sind die Unterhaltsbeträge zum 01. Januar 2010 auch erheblich gestiegen, nämlich um ca. 13%. Eine solche Steigerung gab es in der Vergangenheit noch nie.

Um vom Unterhaltspflichtigen den aktuellen höheren Unterhalt zu erhalten, muss man nicht unbedingt eine Klage erheben. Gerade die neueren Unterhaltstitel, also gerichtliche Urteile, Vergleiche oder vom Jugendamt erstellte Urkunden, sind in der Regel dynamisch formuliert. Dynamisch bedeutet, dass der Unterhaltstitel sozusagen „mitwächst“, wenn sich die Tabelle ändert oder Ihr Kind die nächste Altersstufe erreicht. Ob Sie einen dynamischen Titel haben, können Sie leicht erkennen. Dieser lautet dann etwa, dass z.B. Herr Müller sich verpflichtet, für seinen Sohn Alexander z.B. 110% des Regelbetrages (oder Mindestunterhalts) der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Nicht dynamisch ist ein Titel, wenn dieser auf einen genauen Zahlbetrag lautet, also z.B. Herr Müller verpflichtet sich, für seinen Sohn Alexander 200,00 Euro Kindesunterhalt zu zahlen.

Sofern Sie einen dynamischen Titel haben, muss der Unterhaltspflichtige nur aufgefordert werden, den jeweils aktuellen Betrag zu zahlen. Zahlt er nicht, kann ohne weiteres vollstreckt werden, also man muss sich keinen neuen Titel besorgen. Wenn Sie einen Titel aus der Zeit vor Januar 2008 haben, muss der dort ausgewiesene Prozentsatz auf die nun gültigen Tabellen umgerechnet werden. Die vor Januar 2008 geltenden Düsseldorfer Tabellen waren anders eingeteilt, was das Einkommen des Unterhaltspflichtigen betrifft. Aber auch diese „Alttitel“ verlieren nicht ihre Gültigkeit. Sie müssen, wie gesagt, nur umgerechnet werden.

Sofern Sie keinen dynamischen Titel haben, sollten Sie sich generell darum bemühen, dass der alte Titel umgestellt wird, weil diese alten Titel meist seit Jahren nicht mehr auf den neuesten Stand gebracht wurden. Da können leicht größere Beträge verschenkt werden. Bei der Umstellung auf einen dynamischen Titel sollten Sie sich allerdings fachkundiger Hilfe bedienen, damit der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes optimal durchgesetzt wird.

Nachfolgend finden Sie noch die Düsseldorfer Tabelle mit den Bedarfssätzen und eine weitere Tabelle mit den eigentlichen Zahlbeträgen nach Verrechnung des staatlichen Kindergeldes.

 

Düsseldorfer Tabelle

 

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Unterhalt ab Volljährigkeit

Es ist allgemein bekannt, dass sich der Kindesunterhalt aus der sog. Düsseldorfer Tabelle ergibt. Die Unterhaltshöhe bemisst sich nach dem, wie alt das Kind ist und wie viel der Unterhaltspflichtige verdient. Die Düsseldorfer Tabelle sieht vor, dass für ein Kind bis zu 6 Jahren mindestens 199,00 Euro, für ein Kind zwischen 6 und 12 Jahren mindestens 247,00 Euro und für ein Kind über 12 Jahren 291,00 Euro zu leisten sind.

Die meisten Unterhaltspflichtigen, also i.d.R. die Väter, gehen davon aus, dass die Unterhaltspflicht endet, sobald das Kind volljährig ist. Dies stimmt pauschal so nicht.

 Es gibt keine starre Altersgrenze, wie lange Kindesunterhalt geschuldet ist. Eltern müssen für den Unterhalt ihrer Kinder prinzipiell so lange aufkommen, bis das Kind seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, also bis zum Abschluss einer Ausbildung. Dabei ist das Wort „einer“ wörtlich zu nehmen. Wenn die Tochter eine Lehre zur Konditorin absolviert und sich anschließend noch zur Arzthelferin ausbilden lässt, müssen die Eltern die zweite Ausbildung nicht mehr finanzieren. Eine Ausnahme besteht dann, wenn beispielsweise nach einer Banklehre das Wirtschafts- oder Jurastudium aufgenommen wird. Hierzu sagt, die Rechtsprechung, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten bestehe, so dass insgesamt von einer einzigen Ausbildung auszugehen ist, die von den Eltern zu finanzieren ist.

 Der grundlose Abbruch einer Ausbildung lässt den Unterhaltsanspruch erlöschen. Denn korrespondierend zur Unterhaltsverpflichtung der Eltern sind die Kinder verpflichtet, zielstrebig ihre Ausbildung zu absolvieren. Wenn natürlich z.B. die Lehre aus gesundheitlichen Gründen (z.B. Allergie auf Mittel, mit denen Friseure in Verbindung kommen) beendet werden muss, ist damit der Unterhaltsanspruch nicht erledigt. Das Kind trifft dann ja kein Verschulden. Genauso wird Studenten eine sog. Orientierungsphase zugebilligt, so dass ein Studienwechsel nach 2, evtl. auch noch nach 4 Semestern nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führt.

 Gerade wenn ein Kind aufs Gymnasium geht und vielleicht anschließend noch studiert, wird die Unterhaltspflicht weit über die Volljährigkeit hinausreichen. Oftmals ergibt sich allerdings eine Entlastung in der Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Ein Volljähriger muss sich nämlich seine Ausbildungsvergütung – nach Abzug einer Pauschale von 90,00 Euro für Ausbildungsbedarf, Fahrtkosten etc. – auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Ein Student muss Bafög beantragen – auch wenn es lediglich als Darlehen gewährt wird – und sich diese Bafög-Leistungen ebenfalls auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Außerdem haften ab Volljährigkeit – auch wenn sich die Kinder noch in allgemeiner Schulausbildung befinden (Gymnasium) – beide Elternteile anteilig nach den Einkommensverhältnissen für den Kindesunterhalt. Solange das Kind noch minderjährig ist, zahlt nur ein Elternteil, nämlich derjenige, bei dem das Kind nicht lebt. Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, trägt seinen Teil durch die Betreuung und Erziehung bei.

 Auch wenn also der Unterhaltsanspruch von Kindern nicht pauschal mit deren Volljährigkeit endet, so wird sich in vielen Fällen, insbesondere beim Bezug von Ausbildungsvergütung eine wesentliche Entlastung ergeben.

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Maßnahmen bei Trennung und Scheidung

Die Zahl der Ehescheidungen bleibt stabil auf hohem Niveau. Jeder hat in seinem Bekanntenkreis getrennt lebende oder geschiedene Ehepaare. Viele tragen sich selbst mit dem Gedanken einer Scheidung. Rechtsanwältin Dr. Sabine Maier aus der Straubinger Anwaltskanzlei Markl & Kollegen referierte auf Einladung des gemeinnützigen Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV/VDU) über erste Maßnahmen bei Trennung und Scheidung.

Die Ehebeziehung verschlechtert sich in der Regel allmählich, in einem sich über Monate und Jahre erstreckenden Prozess. Eine Trennung bedeutet für die Ehepartner eine Vielzahl von Veränderungen, insbesondere im finanziellen Bereich. Um diese Veränderungen erträglich zu gestalten, ist es sinnvoll die Trennung – sofern möglich – vorzubereiten. Vorbereitungsmaßnahmen sind selbstverständlich dann nicht mehr möglich, wenn sozusagen eine kurzfristige Flucht erforderlich ist, z. B. wenn Gewalt gegenüber dem Ehepartner oder den Kindern im Raum steht. In all den anderen Fällen ist allerdings eine Planung unumgänglich.

Schon geraume Zeit vor der eigentlichen Trennung sollte man sich möglichst umfassende Informationen verschaffen, um später die Unterhaltsfrage schnell klären zu können. Sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltspflichtigen ist dies von ausschlaggebender Bedeutung, da man nur auf diese Weise das spätere wirtschaftliche Fortkommen sichern kann.

Zur Errechnung der Unterhaltshöhe sind insbesondere Einkommensnachweise aus den zurückliegenden zwölf Monaten (bei Nichtselbstständigen) bzw. von Bilanzen aus mehreren Jahren (bei Selbstständigen) erforderlich. So fließen auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld in die Unterhaltsermittlung mit ein. Zusätzlich spielen regelmäßige monatliche Ausgaben, wie Kreditraten, Ausgaben für die Altersvorsorge, Versicherungsbeiträge etc. eine Rolle. Nach der Trennung besteht zwar ein Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Auskunftserteilung, der auch gerichtlich eingeklagt werden kann. Allerdings vergeht durch diese Art der Informationsbeschaffung wesentlich mehr Zeit, als wenn man sich bereits vorher die nötigen Unterlagen selbst beschafft. Nach dem Motto „Zeit ist Geld“ ist es also sehr ratsam, sich frühzeitig einen Überblick zu verschaffen, riet die Fachanwältin für Familienrecht.

Gleiches gilt natürlich für die spätere Vermögensauseinandersetzung. Auch insofern besteht zwar ein Auskunftsanspruch bzw. eine Auskunftspflicht. Doch der Anspruch auf Auskunftserteilung bietet nicht die Gewähr, dass tatsächlich sämtliches Vermögen offen gelegt wird.

Selten wird eine Trennung oder Scheidung völlig problemlos über die Bühne gehen. Durch rechtzeitige Planung und möglichst umfassende Informationsbeschaffung sichert man sich aber in jeden Fall einen gewissen Vorsprung.

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